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dba schweiz art 15

März 2002, von der BVers genehmigt am 9. 7, 14 und 15 des Abkom­mens Ein­künfte, die berufs­mä­ß­ige Künst­ler, wie Büh­nen-, Film-, Rund­funk- oder Fern­seh­künst­ler und Musi­ker, sowie Sport­ler und Artis­ten für ihre in die­ser Eigen­schaft per­sön­lich aus­ge­übte Tätig­keit b… Zum SeitenanfangLetzte Aktualisierung: 09.01.2021, 0.2 Privatrecht – Zivilrechtspflege – Vollstreckung, 0.7 Öffentliche Werke – Energie – Verkehr, 0.8 Gesundheit – Arbeit – Soziale Sicherheit, 0.9 Wirtschaft – Technische Zusammenarbeit, Rechtssammlung zu den Bilateralen Abkommen, Verhandlungsprotokoll vom 18. (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat: (4) Ersucht ein Vertragsstaat gemäss diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn er diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. 15 Abs. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche anderen Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde des übermittelnden Staates dieser anderen Verwendung zugestimmt hat. vom 21. Dezember 19926 haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind: Für die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens des Protokolls vom 27. 15a Abs. Ziffer 3 Buchstabe c des Protokolls hält unter anderem fest, dass Buchstabe b wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, diese Anforderungen aber so auszulegen sind, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern. 13 Abs. 15 Abs. 15a Abs. 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen Art. 15a ... Grds. d DBA-Schweiz berücksichtigt werden muss (BFH-Urteil vom 25. 4 DBA D-CH ist die Doppelbesteuerung unabhängig vom Ort der räumlichen Arbeitsleistung insgesamt nach dem Freistellungsverfahren zu vermeiden, soweit es sich bei dem Steuerpflichtigen um die Führungskraft einer Kapitalgesellschaft handelt, die in das … während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund ihrer Das Abkommen gilt nicht für an der Quelle erhobene Steuern von Lotteriegewinnen. Okt. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermässigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er den in seinem Gebiet ansässigen Personen gewährt. 01.01.2012 Artikel 15a Grenzgänger [1] (1) Ungeachtet des Artikels 15 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger aus unselbständiger Arbeit bezieht, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieser ansässig ist. 15 Abs. (2) Die im Abzugswege (an der Quelle) einbehaltene Steuer ist jedoch auf Antrag zu erstatten, soweit ihre Erhebung durch das Abkommen eingeschränkt wird. 1. 1993 und in Kraft seit 29. 1 Eingefügt durch Art. 1989, von der BVers genehmigt am 8. (4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. (1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat regelmässig über eine feste Einrichtung verfügt. 2002 (AS 2003 2530 2529; BBl 2002 4287). März 2002, von der BVers genehmigt am 9. 15]2 [AS 1957 701]. (4) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. (6)1  Nicht als ‹in einem Vertragsstaat ansässig› gilt eine natürliche Person, die in dem Vertragsstaat, in dem sie nach den vorstehenden Bestimmungen ansässig wäre, nicht mit allen nach dem Steuerrecht dieses Staates allgemein steuerpflichtigen Einkünften aus dem anderen Vertragsstaat den allgemein erhobenen Steuern unterliegt. Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen (1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert: (2) Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind. Okt. 4 des Prot. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen. 1.2.2.3 Abgrenzung zu anderen Abkommensbestimmungen März 2003 (AS 2003 2530 2529; BBl 2002 4287). Jedoch können Gewinne aus der Veräusserung des in Artikel 22 Absatz 3 genannten beweglichen Vermögens nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses bewegliche Vermögen nach dem angeführten Artikel besteuert werden kann. Jedoch können Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, für Dienste, die in dem anderen Vertragsstaat von einem Staatsangehörigen dieses Staates erbracht werden, der nicht zugleich die Staatsangehörigkeit des erstgenannten Staates besitzt, nur in dem anderen Staat besteuert werden. Art. III des Prot. 15 Abs. 5 FVG). (2) Hält diese zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. 1 DBA D-CH Nach den Art. Die Bundesrepublik Deutschland wendet jedoch Artikel 24 Absatz 1 Nummer 1 auf die dort genannten, aus der Schweiz stammenden Einkünfte und in der Schweiz belegenen Vermögenswerte an; auf andere aus der Schweiz stammende Einkünfte und in der Schweiz belegene Vermögenswerte rechnet die Bundesrepublik Deutschland in entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die von diesen Einkünften oder Vermögenswerten erhobene schweizerische Steuer auf die deutsche Steuer (mit Ausnahme der Gewerbesteuer) von diesen Einkünften oder Vermögenswerten an; bei den übrigen Einkünften und Vermögenswerten rechnet die Bundesrepublik Deutschland in entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von diesen Einkünften oder Vermögenswerten erhobene schweizerische Steuer auf den Teil der deutschen Steuer (mit Ausnahme der Gewerbesteuer) an, der auf Grund dieser Bestimmung von diesen Einkünften oder Vermögenswerten über die deutsche Steuer hinaus erhoben wird, die nach den Artikeln 6 bis 22 hierfür erhoben werden dürfte. 5. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden. Dez. 2010, von der BVers genehmigt am 17. I Ziff. vom 17. betr. 15 des DBA-Schweiz lautet auszugsweise: "1. 15a eine eigenständige Regelung für Grenzpendler. Dez. 15 Abs. 1-115 | 145. Doppelbesteuerungsabkommen. (4) Die Anträge müssen stets eine amtliche Bescheinigung des Staates, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, über die Erfüllung der Voraussetzungen für die unbeschränkte Steuerpflicht in diesem Staat enthalten. (4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einnahmen aus Aktien, Genussrechten (wie zum Beispiel Genussaktien oder Genussscheine), Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einnahmen, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einnahmen aus Aktien gleichgestellt sind, einschliesslich der Einnahmen aus Beteiligungen an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter im Sinne des deutschen Rechts, aus Gewinnobligationen oder aus partiarischen Darlehen sowie der Ausschüttungen auf die Anteilscheine von Kapitalanlagegesellschaften (Investmentfonds). Juni 2011 und in Kraft seit 21. Diese Regelung findet keine Anwendung auf Einkünfte und Einkunftsteile, bei denen sie den Eintritt einer doppelten Nichtbesteuerung zur Folge hätte. vom 27. (5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Dividenden in dem anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Betriebsstätte hat und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. Die Bescheinigung des Arbeitgebers Ober die Tage der Nichtrückkehr ist mit einem Sichtvermerk der für den Arbeitsort zuständigen Finanzbehörde zu versehen. (2) Absatz 1 gilt nicht für Einkünfte aus Tätigkeiten berufsmässiger Künstler, die in erheblichem Umfang unmittelbar oder mittelbar durch Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln des Staates, in dem der Künstler ansässig ist1, gefördert werden. (1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des Protokolls vom 21. Oktober 20109 (hiernach: Revisionsprotokoll) vereinbart: Ziffer 3 Buchstabe b des Protokolls legt die Informationen fest, die die zuständige Behörde des ersuchenden Staats der zuständigen Behörde des ersuchten Staates zu übermitteln hat, wenn sie Auskünfte nach Artikel 27 DBA verlangt. Dez. (5)3  In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck «Besteuerung» Steuern jeder Art und Bezeichnung. 2002 und in Kraft seit 24. ihre Arbeit ausübt s. Art. Dez. (5) Die zuständigen Behörden werden sich über die weiteren Einzelheiten des Verfahrens gemäss Artikel 26 verständigen. (4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch. 2 des deutsch-schweizerischen DBA in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 27.10.10 (BGBl II 11 II, 1092) haben die zuständigen Behörden, gestützt auf Art. Art. 2011 (AS 2012 825 823; BBl 2011 485).2 Ursprünglich: Abs. Zahlungen, die ein Student, Praktikant, Volontär oder Lehrling, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war und der sich in dem anderen Vertragsstaat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb des anderen Staates zufliessen. eingefügt durch Änderungsprotokoll v. 21.12.1992 Arbeitnehmer im Transportgewerbe nach Art. 15 Unselbständige Arbeit (Art. 2002 und in Kraft seit 24. Nach die­ser Vor­schrift kön­nen unge­ach­tet der Art. DBA Schweiz Art. IV Nr. (2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschliesslich kinematographischer Filme, von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden. I Ziff. V des Prot. 15 Abs. Anwendung und Auslegung der Art. Fundstelle(n):zur Änderungsdokumentation NAAAA-87657. IV des Revisionsprot. S. 1888) . B. bei Schichtarbeitern oder Krankenhauspersonal mit Bereitschaftsdienst, Ober mehrere Tage erstreckt. 15 Abs. 6 - i. d. R. Wohnsitzprinzip) und der Schweiz (Art. Schweiz - Staatenbezogene Informationen. Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden. Art. 4 DBA-Schweiz enthält für seinen Anwendungsbereich eine Fiktion des Tätigkeitsortes, die auch im Rahmen der Auslegung von Art. Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom heutigen Tage zu bestätigen, die wie folgt lautet: Ich beehre mich, Ihnen bekanntzugeben, dass dieser Vorschlag die Billigung des Schweizerischen Bundesrates findet. 1 Eingefügt durch Art. vom 12. Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragsstaaten gekündigt wird. (10) Absatz 8 berührt nicht die Vorschriften eines Vertragsstaates über die Besteuerung von Einkünften im Sinne der Artikel 10 bis 12 und 16, die daran anknüpft, dass die Gesellschaft, von der diese Einkünfte stammen, in diesem Staat ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz hat; jedoch sind auf diese Einkünfte die Artikel 10 bis 12, 24 und 28 anzuwenden, wenn der Empfänger der Einkünfte in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist. 2 des Prot. Dies schliesst Ermittlungen der für den Wohnsitz zuständigen Finanzbehörde nicht aus. 15 Abs. 15 Abs. 2 Definition "freier Beruf" Art. (2) Führen die Bestimmungen des Absatzes 1 zu einer Doppelbesteuerung, beraten die zuständigen Behörden nach Artikel 26 Absatz 3 gemeinsam darüber, ob die Doppelbesteuerung zu vermeiden ist.

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